Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt.
Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen.
Sonderregelungen in der Straßenverkehrsordnung
bei Verwendung des EU-Ausweises:
Sie dürfen auf allen vorhandenen Behindertenparkplätzen, die mit einem Rollstuhlsymbol (Zeichen 1044-10 StVO) versehen sind, parken, es sei denn, dieser wird durch einen Namen oder Kfz-Kennzeichen, z.B. durch Zeichen 1020-11 StVO oder Z 1044-11 StVO gekennzeichnet.
Sie dürfen auf Straßen, auf denen das Parken verboten oder auf Anwohner beschränkt ist, (z.B. durch Verkehrsschilder auf dem Parkplatz) bis zu drei Stunden parken.
auf Straßen mit kostenloser aber zeitlicher beschränkter Parkerlaubnis dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.
auf Straßen mit Parkuhren oder mit Parkscheinparken dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.
Fahren oder parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, dass örtliche Vergünstigungen dies ausdrücklich erlauben. Erkundigen Sie sich direkt vor Ort. Auch wenn eine solche Erlaubnis besteht, dürfen Sie nur zu bestimmten Kfz-Zufahrtszeiten dort hineinfahren oder parken.
eine derartige Erlaubnis gibt es in der Regel nur dann, wenn in ausreichender Entfernung keine geeigneten Parkflächen vorgehalten werden können.
manche Parkplätze gestatten Fahrzeugen mit ausgelegter Behinderten-Parkkarte kostenloses parken, aber nur in den für Behinderte ausgewiesenen Stellplätzen. Lesen Sie die Parkplatzschilder oder fragen Sie einen Parkwächter.
Quelle: Verwaltungsportal Hessen