Die Pflege von Familienangehörigen bedeutet für die Pflegenden oft ein Zurückstecken im Beruf,
manchmal sogar die komplette Berufsaufgabe.
Trotzdem übernehmen viele die Pflege Ihrer Angehörigen.
Deshalb zahlt die Pflegeversicherung an pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung.
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auf diese Weise durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt.
Bei der Pflege durch Familienangehörige ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege ehrenhalber, also nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Auch eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft kann für eine im privaten Bereich ausgeübte, nicht erwerbsmäßige Pflege versicherungspflichtig sein.
Beispielsweise dann, wenn die Berufspflegekraft eines sozialen Pflegedienstes außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann pflegt.
Wenn die Pflegeperson vom zu Pflegenden mehr Geld für Ihre Fürsorge erhalten, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt, wird die Pflegekasse prüfen, ob vielleicht ein "echtes" Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Dann ist es keine nicht erwerbsmäßige Pflege mehr.
Die Voraussetzungen:
Sie dürfen nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
Pflege von mindestens einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 2 oder höher.
Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche,
ausgeübt werden.
Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen.
Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden.
Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt.
Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung.
Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist Deutschland,
Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweiz.
Die Pflegezeit zählt als Beitragszeit und wird als Wartezeit angerechnet.
Die Pflegekasse zahlt Beiträge für Ihre Rente.
Sie bezahlen nichts und Ihre Rente erhöht sich.
Bei geteilter Pflege wird der Rentenbeitrag unter den Pflegenden anteilmäßig aufgeteilt.
Wenn Sie eine pflegebedürftige Angehörige persönlich in ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person pflegen, können Sie einen Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen.
Nachzulesen EStG §33, Abs.6
Der Pflege-Pauschbetrag mindert das zu versteuerndes Einkommen.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad.
Im Jahr 2024 sind es folgende Beträge:
Bei Pflegegrad 2 600 EUR
Bei Pflegegrad 3 1.100 EUR
Bei Pflegegrad 4, oder SBA mit Merkzeichen H 1.800 EUR
Bei Pflegegrad 5, oder SBA mit Merkzeichen H 1.800 EUR
Voraussetzung ist, dass Sie für Ihre Pflegeleistung keine Einnahmen erhalten sowie die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person.
Wenn Sie höhere Kosten nachweisen können, sollten Sie eine Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Betracht ziehen.
Den Pauschbetrag für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen können Sie für die Steuererklärung in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16 eintragen.
Bei Pflege mehrerer Personen kann der Pauschbetrag mehrmals beantragt werden.