Richtlinie des Inklusionsbeirates der Stadt Maintal
§1 Rechtsstellung
(1) Der Inklusionsbeirat ist die selbständige Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen beziehungsweise Interessenvertreter und wird nach § 3 dieser Richtlinien berufen.
(2) Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
§2 Aufgaben und Mitwirkung
Der Inklusionsbeirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien und Angehörigen. Insbesondere die Belange der Kinder, Eltern, Erwachsenen mit Behinderungen sollen vom Gremium in den Fokus genommen werden.
Er vernetzt sich mit anderen Gremien und Gruppen, die für seine große Zielgruppe ebenfalls relevant sind, zum Beispiel dem Seniorenbeirat, der Stadtleitbildgruppe Wohnen und Leben im Alter, dem Stadtelternbeirat, dem Kulturbeauftragten, dem Beirat kinderfreundliche Stadt, den Sportvereinen, dem Arbeitskreis Asyl - Vielfalt in Maintal e.V. und so weiter.
(1) Er berät die Organe der Stadt und kann in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Angehörigen betreffen, Stellungnahmen und Vorschläge im Magistrat, in den Ausschüssen und in der Stadtverordnetenversammlung abgeben.
(2) Der Vorsitzenden des Inklusionsbeirates wird bei der Beratung von Themen, die die Zielgruppe betreffen, in den Beschlussgremien der Stadt Rederecht eingeräumt.
(3) Der Magistrat unterrichtet den lnklusionsbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Der lnklusionsbeirat konzentriert sich insbesondere auf die Themen:
Kinderbetreuung
Spielplätze
Sportangebote
Kulturangebote
Ausbildungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Ausbildung
Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten
Arbeitswelt bzw. Arbeitsmarkt
Kontakt mit Behörden und Ämtern
§ 3 Zusammensetzung und Konstituierung
(1) Der Inklusionsbeirat setzt sich zusammen aus 10 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Inklusionsbeirats werden vom Magistrat berufen auf Vorschlag von Institutionen, Verbänden und Vereinen.
(3) Einzelpersonen, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen und deren Familien oder Angehörigen in Maintal einsetzen, können ebenfalls vom Magistrat in den Inklusionsbeirat berufen werden.
(4) In der Zusammensetzung des Inklusionsbeirats ist sicherzustellen, dass jeder Stadtteil der Stadt Maintal repräsentiert ist.
(5) Berufen werden können alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in Maintal. Darüber hinaus muss deren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Maintal bestehen.
(6) Der Inklusionsbeirat wird für die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung berufen. Sie bleiben im Amt bis zur Berufung eines neuen Beirates.
(7) Für die Berufung von Ersatzpersonen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Aufgabe des Wohnsitzes in Maintal beziehungsweise Rücktritt.
§ 4 Sitzungen
(1) Der Inklusionsbeirat tritt zum ersten Mal binnen vier Wochen nach Beginn der Amtszeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch sechsmal im Jahr.
(2) Zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats lädt der Magistrat ein.
(3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; in dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Angabe der Gründe verkürzt werden.
(4) Der Inklusionsbeirat muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann aus dringlichen Gründen die Tagesordnung verändert werden.
(5) Die Sitzungen des Inklusionsbeirats sind öffentlich.
(6) Der Inklusionsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Sprecher und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Inklusionsbeirats zuzustellen ist.
(9) Der Inklusionsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Inklusionsbeirat kann, wenn erforderlich, unabhängige sachkundige Beratung zu bestimmten Themen und Verwaltungs-Magistratsvorlagen hinzuziehen.
§ 5 Vorsitz
Der Inklusionsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Der Vorsitzende vertritt den Beirat in den Gremien der Stadtverordnetenversammlung und im Magistrat. Außerdem übernimmt der Vorsitzende die Funktion einer direkten Ansprechperson für den Magistrat, die Verwaltung und die Fraktionen.
§ 6 Anbindung an die Stadtverwaltung
Der Inklusionsbeirat wird im Fachbereich Soziales, Fachdienst soziale Dienste verortet und erhält mit dem bürgerschaftlichen Beauftragten eine direkte Ansprechperson.
§ 7 Anwendung anderer Vorschriften
Ergänzend gilt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung, soweit keine andere Regelung in dieser Satzung erfolgt.
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Mitarbeit im Inklusionsbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Inklusionsbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung gemäß der geltenden Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Maintal.
(3) Sie sind bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten, für die sie von der Stadt Maintal beauftragt werden, versichert. Es besteht ein ausreichender Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz.
(4) Der lnklusionsbeirat bleibt bis zu seiner Neuberufung im Amt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.08.2021 in Kraft.
1 § 3 Absatz 1 geändert, mit Beschluss des Magistrates vom 21.11.2023, in Kraft seit 30.11.2023.