Wir unterstützen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrades stellen wollen.
Rufen Sie Ihre Krankenkasse an.
Sie bekommen mit der Post ein Antragsformular.
Viele Kassen bieten den Antrag auch auf Ihrer Internetseite zum Herunterladen an.
Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen des Antrages.
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause, von einer Privatperson gepflegt werden;
Anspruch auf Pflegegeld.
Informationen dazu finden Sie hier: Pflegegeld
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause, von einer Privatperson und einem
ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, Anspruch auf Kombileistung.
Informationen dazu finden Sie hier: Kombileistung
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause, von einem ambulanten Pflegedienst
gepflegt werden, Anspruch auf Pflegesachleistung.
Informationen dazu finden Sie hier: Pflegesachleistung
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause gepflegt werden,
Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich.
Informationen dazu finden Sie hier: Entlastungsbetrag
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause gepflegt werden,
Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 42 EUR monatlich.
Informationen dazu finden Sie hier: zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf:
Tagespflege - Die eingetragene Pflegeperson braucht 1 oder 2 freie Tage in der Woche.
Die zu pflegende Person ist an diesen Tagen von morgens bis abends in einer Betreuungseinrichtung.
Verhinderungspflege - Die eingetragene Pflegeperson ist stunden- oder tageweise verhindert.
In dieser Zeit übernimmt eine private Pflegeperson oder ein ambulanter Pflegedienst die Pflege zu Hause.
SGB XI § 39
Kurzzeitpflege - Die eingetragene Pflegeperson ist längerfristig verhindert. In dieser Zeit wird die zu pflegende Person in einer stationären Einrichtung betreut.
Informationen finden Sie hier:
Mit einem Pflegegrad haben Sie, wenn Sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf:
Zuschuss für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bis 4.180 EUR;
für jede, in der Wohnung lebende, pflegebedürftige Person, höchstens 4 Personen.
Dazu zählt zum Beispiel:
Umzugskosten in eine behindertengerechte Wohnung oder zu nahen Verwandten, die pflegen.
Badumbau, Treppenlift, Rampe, Türverbreiterung, rutschfester Boden und andere.
Informationen finden Sie hier: Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch mehrfach gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen
in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich,
in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Informationen finden Sie hier: Beratungseinsatz